Mehr Anerkennung für Pflegende und umfassendere Hilfe bei Pflegebedürftigkeit – das ist das gemeinsame Ziel von insgesamt drei Pflegestärkungsgesetzen. Das Pflegestärkungsgesetz I ist bereits seit Anfang 2015 gültig.

Pflegestärkungsgesetz II

Herzstück des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und berücksichtigt. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, ergibt sich daraus die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Was bedeutet das konkret?

Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in das neue System übergeleitet. Das heißt, es muss kein Antrag auf wiederholte Begutachtung gestellt werden. Allgemein gilt: Pflegebedürftige mit einer ausschließlich körperlichen Einschränkung erhalten den nächst höheren Pflegegrad. Zum Beispiel wird Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 überführt. Menschen mit einer geistigen Einschränkung erhalten direkt den übernächsten Pflegegrad. Dementsprechend bekommen Pflegebedürftige, die bisher Pflegestufe 0 haben, den Pflegegrad 2 zugewiesen.

Sorgen, dass es nach der Reform weniger Leistungen gibt, sind unbegründet. Alle erhalten mindestens den Umfang an Unterstützung, den sie aktuell beziehen. Ein Großteil der Pflegebedürftigen wird zukünftig sogar Anspruch auf mehr Leistungen haben.

Pflegestärkungsgesetz III

Dieses Gesetz stärkt unter anderem die Rolle der Kommunen bei der Beratung und Koordination von Pflegeleistungen. Ziel ist es, die bestmögliche Versorgung zu erreichen. Des Weiteren sollen die Voraussetzungen dafür verbessert werden, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

Was bedeutet das konkret?

Die Kommunen haben ab Januar 2017 fünf Jahre lang Anrecht auf finanzielle Unterstützung, wenn sie neue Pflegestützpunkte einrichten. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren dadurch von einer verbesserten Information und Versorgung vor Ort. Außerdem konnten Behörden in Landkreisen, Städten und Gemeinden bislang nur Beratung im Bereich Hilfe zur Pflege, Altenhilfe und Eingliederungshilfe anbieten. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz können Kommunen künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch einen Termin in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen durchführen.

Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser vor Pflegediensten, die geforderte Standards nicht einhalten, zu schützen.

Informationsmaterial

Auf der Internetseite www.pflegestaerkungsgesetz.de können Ratgeber rund um das Thema Pflege von Betroffenen und Interessierten kostenlos heruntergeladen werden. Darunter ist auch eine Broschüre mit den wichtigsten Informationen im Überblick zu allen drei Pflegestärkungsgesetzen.

Schon gewusst?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I (PSG I), in Kraft seit dem 1. Januar 2015, wurde der erste Schritt unternommen, um die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Pflegekräfte zu verbessern. Dafür wurde eine Reihe von Leistungen zur Unterstützung von Personen, die täglich mit Pflege zu tun haben, erweitert. Außerdem ist ein zusätzlicher Pflegevorsorgefond eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit in der Finanzierung der Pflegeversicherung zu erhalten. Das PSG I ist damit eine Antwort auf die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft.

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