Pflegehilfsmittel
Regelmäßige Versorgung zur häuslichen Pflege
Damit gesetzlich Versicherte von ihren Angehörigen zu Hause optimal versorgt werden können, kommt die Pflegekasse nicht nur für technische Pflegehilfsmittel, sondern auch für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf. Das heißt: Wenn ein genehmigter Pflegegrad vorliegt, haben Sie Anspruch* auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.
Durch das breite Sortiment an Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist MEDI-MARKT qualifizierter Ansprechpartner, wenn es um die Pflege zu Hause geht. Auch wenn Sie bereits durch einen anderen Versorger mit Pflegehilfsmitteln beliefert werden, können wir diese Versorgung – nach Genehmigung durch Ihre Pflegekasse – übernehmen.
*indikationsabhängig, nach SGB XI §40
Ihre Vorteile bei MEDI-MARKT:
- Wir übernehmen für Sie alle Formalitäten bei der Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel.
- Ihre Pflegehilfsmittel werden individuell und bedarfsgerecht für Sie zusammengestellt.
- Wir liefern Ihre Produkte versandkostenfrei – auf Wunsch auch als monatliche Lieferung.
- Wir rechnen die Kosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
- Sie können sich auf eine automatische, regelmäßige Belieferung verlassen.
- Änderungen, entsprechend Ihres persönlichen Bedarfs der Hilfsmittel, sind jederzeit möglich.
- Bei uns erhalten Sie alles für Ihre Versorgung aus einer Hand.
Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel
Zur Erleichterung der Pflege zu Hause erhalten gesetzlich Versicherte kostenfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.*
Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie
- einen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 haben,
- zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft von einem Angehörigen, unter Umständen auch mit punktueller Unterstützung durch einen Pflegedienst, gepflegt werden und
- einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht haben.
* indikationsabhängig, nach SGB XI §40
Wie Sie einen Pflegegrad beantragen
Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss zuerst ein Pflegegrad festgestellt werden. Ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkasse (MDK) ermittelt hierzu den individuellen Hilfebedarf des Betroffenen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
1. Schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse
Detaillierte Angaben zum Pflegebedarf sind hier noch nicht notwendig. Wenn die pflegebedürftige Person selbst keinen Antrag mehr stellen kann, können dies vertretungsberechtigte Personen mit einer entsprechenden Vollmacht tun.
2. Führen eines Pflegetagebuchs
Notieren Sie über ein bis zwei Wochen, wo besonders viel zusätzliche oder aufwändige Unter-stützung im Pflegealltag benötigt wird. Halten Sie alle Krankenhaus-, Arzt-, Rehaberichte usw. gleich in Kopie bereit.
3. Termin MDK-Gutachter
Stellen Sie bei der Begutachtung den Alltag so dar, wie er tatsächlich ist. Beschönigen oder dramatisieren Sie nichts. Es wird die Selbstständigkeit des Antragstellers bewertet und fest-gestellt, was dieser noch selbst machen kann und wo er, in welchem Umfang, Hilfe benötigt.
4. Gutachten mit Einstufung
Aufgrund des Besuchs des MDK-Gutachters wird ein Gutachten mit Empfehlung für eine Einstufung in einen Pflegegrad erstellt und an die Pflegekasse weitergereicht.
5. Bescheid der Pflegekasse
Ihre Pflegekasse sendet Ihnen den Bescheid über den genehmigten Pflegegrad zu.
Unsere Pflegehilfsmittel von SEGUNA
MEDI-MARKT Fachberatung
Bei Fragen und Bestellungen wenden Sie sich an unsere qualifizierten Fachberater für Pflegehilfsmittel.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf und helfen Ihnen gerne weiter!
Sie erreichen unsere Fachberatung telefonisch unter der 0621 391 56 59 96 oder per Mail (Montag bis Freitag 07.00 – 20.00 Uhr, Samstag 08.00 – 14.00 Uhr).